Informationen zur Benennung eines externen Verkehrsleiters

Ab wann gibt es den externen Verkehrsleiter

Grundsätzlich seit dem 4. Dezember 2011. Seit diesen Zeitpunkt benötigen alle betroffenen Unternehmen einen internen oder externen Verkehrsleiter. Seit dem gilt die für den Verkehrsleiter mitregelnde EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Sie wirkt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.


Benennung des externen Verkehrsleiter nach Artikel 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009

Für den Einsatz des externen Verkehrsleiter gelten folgende Bedingungen
  • Der Artikel 3 verlangt die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung als externer Verkehrsleiter
  • Er muss vertraglich beauftragt sein, die Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen
  • Im Vertrag müssen die von dem externen Verkehrsleiter tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten genau geregelt werden.
  • Es besteht die Notwendigkeit, sich immer aktuell, auf dem laufenden zu halten. Schauen Sie hier nach

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Die Aufgaben, die dem Verkehrsleiter übertragen werden müssen:
  • Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Zuweisung der Ladung und der Fahrdienste an die Fahrer sowie die Einteilung der Fahrzeuge
  • Prüfung der Sicherheitsverfahren

Als externer Verkehrsleiter werde ich ausschließlich die Aufgaben im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrnehmen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.


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