Fragen und Antworten nach EU-Verordnung 1071/2009

Was ist ein Verkehrsleiter und welche Aufgaben hat er

“Nur der Begriff des Verkehrsleiters selbst ist neu, seine Funktion ist dagegen schon lange in jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. Personenbeförderungsunternehmen bekannt: Im Kern entspricht der neue Verkehrsleiter der bekannten "zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/ Omnibusverkehrs bestellten Person" Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde durch die EU Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt. Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen:..hier weiterlesen!


Vertrag eines externen Verkehrsleiter

In dem Vertrag mit dem externen Verkehrsleiter müssen die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt werden, da die Verordnung hierzu Vorgaben macht. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1071/09. Es empfiehlt sich, auch seine Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Unternehmen und eine Klausel zum Konkurrenzschutz in den Vertrag aufzunehmen. Bedenken Sie, dass ein externer Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen! höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf. Auch dieser externe Verkehrsleiter muss dann gegenüber den zuständigen Behörden benannt werden, sofern dies nicht bereits im Erlaubnisverfahren passiert

Muss ich den Verkehrsleiter gegenüber der Aufsichtsbehörde melden?

“Zwar spricht die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/09 in Artikel 4 Abs. 4 explizit von einer „Benennung“ durch die Unternehmen. Allerdings haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass als Verkehrsleiter die bisherige zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person gilt. Wenn sich in dem Unternehmen also nichts ändert oder geändert hat, muss diese keinen Verkehrsleiter benennen. In Zweifelsfällen werden die Behörden die Unternehmen anschreiben. Sofern eine Neubenennung des Verkehrsleiters (beispielsweise der bisherige kündigt) notwendig wird...hier weiterlesen!


Was gilt für einen externen Verkehrsleiter?

“Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (interner Verkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche (und keine juristische) Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter). Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen. Darüber hinaus gilt: Der Verkehrsleiter hat die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben (Art. 4 I lit. d) VO (EG) Nr. 1071/09). In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen... hier weiterlesen!

Quellennachweis: IHK Stuttgart Der Verkehrsleiter - Fragen und Antworten

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